Begriffe: Betriebsmittel, elektromagnetische (EM) Verträglichkeit, EM-Störung, Störfestigkeit
Inverkehrbringen nur, wenn die Richtline eingehalten wird, während der bestimmungsgemäßer Verwendung (Art. 3)
Grundlegende Anforderungen in Anhang I: darft nicht zu stark senden, und muss Störungen vertragen können
Harmonisierte Normen (Art. 6) (1998/34/EG): Werden diese eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass auch die EMV-Richtlinie eingehalten wird (besonders der Anhang I). TODO!!!
Art. 7: Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang II oder III
Art. 8: CE-Kennzeichnung: Wurde Art. 7 bestanden, muss eine CE-Kennzeichnung gemacht werden. Ist ein Gerät mit CE gekennzeichnet, und es wird von einer zuständigen Behörde festgestellt, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden, muss das Gerät nachgebessert werden.
Art. 9: Jedes Gerät muss identifizierbar gekennzeichnet sein. Name und Adresse des Herstellers. Gebrauchsanweisung.
Art. 10: „Strafmaßnahmen“ für ein Gerät, das die Anforderungen nicht erfüllt.
Anhang II: Interne Fertigungskontrolle: (1) Anwendung der harmonisierten Normen ist gleichzusetzen mit einer Prüfung des Gerätes. (2) repräsentative Konfigurationen des Gerätes. (3+4) technische Unterlagen nach Anhang IV. Unterlagen 10 Jahre lang aufheben. (5+6) Bescheinigung durch EG-Konformitätserklärung, 10 Jahre aufbewahrungsfrist.
Anhang III: Prüfung durch eine Benannte Stelle (optional).
Anhang IV: Technische Unterlagen und EG-Konformitätserklärung
(1): Mit Hilfe der technischen Unterlagen muss eine Beurteilung möglich sein!
(2): Mindestanforderungen an eine EG-Konformitätserklärung
Die Benannten Stellen für harmonisierte Normen sind:
* Europäisches Komitee für Normung (CEN)
* Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec)
* Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)