emv_und_ce
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Inhaltsverzeichnis
EMV und CE
Alle Richtlinien sind unter
http://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html
zu finden.
EG-Konformitätserklärung
Bestätigt, dass ein Gerät den Anforderungen der zutreffenden Normen entspricht. Sie wird nach der Konformitätsprüfung ausgestellt. Form ist nicht vorgerschrieben. Muss in einer EU-Sprache und auch in den Sprachen, in denen das Gerät inverkehrgebracht wird, erstellt werden.
Für Li-Ionen-Batterie mit BMS zutreffende Richtlinien
Aus der Liste auf http://de.wikipedia.org/wiki/EG-Richtlinie
Rahmenrichtlinien
Konformitätsbeurteilungsverfahren und CE-Kennzeichnung, 768/2008/EG (die 93/465/EWG ist seit 2008 durch diese ersetzt)
Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG mit Änderung 99/34/EG, anzuwenden seit 30. Juli 1988
Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG
Spezifische Richtlinien
Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren; 2006/66/EG
- Industriebatterien oder -akkumulatoren
- Altbatterien
- Kennzeichnung mit Symbol laut Anhang II (Art. 21, Abs. 1)
- Kennzeichnung der Kapazität (Art. 21, Abs. 2)
- Registrierung als Batterie-Hersteller (Art. 17)
- Kleinhersteller –> Ausnahme von der Recycling-Kostenbeteiligung (Art. 18)
Elektromagnetische Verträglichkeit / Europäische EMV-Richtlinie; 2004/108/EG (ex 89/336/EWG)
- Begriffe: Betriebsmittel, elektromagnetische (EM) Verträglichkeit, EM-Störung, Störfestigkeit
- Inverkehrbringen nur, wenn die Richtline eingehalten wird, während der bestimmungsgemäßer Verwendung (Art. 3)
- Grundlegende Anforderungen in Anhang I: darft nicht zu stark senden, und muss Störungen vertragen können
- Harmonisierte Normen (Art. 6) (1998/34/EG): Werden diese eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass auch die EMV-Richtlinie eingehalten wird (besonders der Anhang I). TODO!!!
- Art. 7: Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang II oder III
- Art. 8: CE-Kennzeichnung: Wurde Art. 7 bestanden, muss eine CE-Kennzeichnung gemacht werden. Ist ein Gerät mit CE gekennzeichnet, und es wird von einer zuständigen Behörde festgestellt, dass die Anforderungen nicht eingehalten werden, muss das Gerät nachgebessert werden.
- Art. 9: Jedes Gerät muss identifizierbar gekennzeichnet sein. Name und Adresse des Herstellers. Gebrauchsanweisung.
- Art. 10: „Strafmaßnahmen“ für ein Gerät, das die Anforderungen nicht erfüllt.
- Anhang II: Interne Fertigungskontrolle: (1) Anwendung der harmonisierten Normen ist gleichzusetzen mit einer Prüfung des Gerätes. (2) repräsentative Konfigurationen des Gerätes. (3+4) technische Unterlagen nach Anhang IV. Unterlagen 10 Jahre lang aufheben. (5+6) Bescheinigung durch EG-Konformitätserklärung, 10 Jahre aufbewahrungsfrist.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte; (Entsorgung von); 2002/96/EG
Elektro- und Elektronikgeräten, (Beschränkung gefährlicher Stoffe); 2002/95/EG
Gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren; 91/157/EWG
Gefahrstoffkennzeichnung (Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe); 67/548/EWG
Eventuell zutreffend
Messgeräte; 2004/22/EG;
Niederspannungsrichtlinie betreffend Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung mit Spannungen zwischen 50 und 1000 Volt; 2006/95/EG (früher 73/23/EWG)
Sicherheitsdatenblätter; 91/155/EWG (siehe auch 1999/45/EG)
Telekommunikations-Endeinrichtungen; 99/5/EG; früher 98/13/EG;
- Diese Richtlinie trifft nicht zu. Die Batterie ist weder eine Telekommunikationsendeinrichtung (Art. 2.b) noch eine Funkanlage (Art. 2.c)
emv_und_ce.1401220966.txt.gz · Zuletzt geändert: 2014/05/27 22:02 von karl